In den letzten Wochen und Monaten wurde sehr viel über das sogenannte „Bestellerprinzip“ in der Immobilienbranche berichtet und diskutiert. Zahlreiche Kundenanfragen haben uns zu diesem Thema in den letzten Tagen erreicht, da die Berichterstattung in den Medien mehr auf Spekulationen, als auf Fakten beruhte.
Mit Hilfe des „Bestellerprinzips“ soll in Zukunft der Auftraggeber, also der Vermieter, die entstanden Kosten für die Vermittlung des Wohnraums an den Makler begleichen. Für den neuen Mieter fallen keine Kosten mehr an.
Das Mietrechtsnovellierungsgesetz gilt nur für Mietwohnraum. Die Vermietung von Gewerbeeinheiten beziehungsweise der Verkauf von Wohneinheiten ist davon nicht betroffen.
Voraussichtlich ist zum 01. Juni beziehungsweise 01. Juli 2015 mit der Umsetzung des Mietrechtsnovellierungsgesetz zu rechnen.
Ein interessanter Begriff der zusammen mit dem Bestellerprinzip durch die Medien geistert. Wir wollen Ihnen erklären, wen das neue Gesetz betrifft und was Sie dazu sonst noch alles wissen müssen.
Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um ein weiteres Gesetz, welches einen ständigen Anstieg der Mietpreise in angespannten Wohnsituationen verhindern soll.
Für die Zukunft soll es auch bei der Wiedervermietung eine Preisobergrenze für Wohnmietraum geben. Der neue Mietpreis darf somit nicht zehn Prozent über der marküblichen Vergleichsmiete des jeweiligen Bereichs liegen. Der Eigentümer muss die Miete jedoch niemals senken und somit immer wieder aufs Neue anpassen.
Die Mietpreisbremse wird es lediglich in Bereichen geben, in denen der Wohnungsmarkt sehr angespannt ist. Nicht der Bund selbst, sondern die Bundesländer weisen die Gebiete aus in den die Mietpreisbremse gelten soll.
Wir informieren Sie gerne in einem persönlichen Gespräch über die aktuellen Ereignisse und hoffen ein wenig Licht ins Dunkel zum Thema Mietrechtsnovellierungsgesetz gebracht zu haben.
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Thomas Jedlitschka
Irina
Jedlitschka